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EventSpotterAll Events, One Spot

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Impressum

Ing. Dipl.-Ing. Andreas Schöngruber BSc.
Kontakt: office@event-spotter.com
Gerichtsstand: Landesgericht Linz

1. Vertragsabschluss

1.1 Für Dienstverträge, Kaufverträge und andere Dienstleistungen (insbesondere Beratung, Startup für den Kooperationspartner oder dessen Kunden, Schulungen, Workshops, Bereitstellung von Projektmitarbeitern, Durchführung von Projekten usw.), die zwischen EventSpotter und dem Kunden oder Auftraggeber abgeschlossen werden, gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle Hilfsarbeiten und Dienstleistungen, die mit der Durchführung der beauftragten Leistung(en) verbunden sind..

1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für Folgeaufträge, auch wenn diese nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart oder auf Grundlage eines Auftrags oder einer Auftragsbestätigung erteilt werden.

1.4 Mündliche Vereinbarungen mit dem Kooperationspartner treten nur in Kraft, wenn sie von EventSpotter schriftlich bestätigt werden. Weder das Fehlen eines Widerspruchs gegen Standardverträge oder Formulare des Kooperationspartners noch die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen stellen eine Anerkennung solcher Bedingungen des Kooperationspartners durch EventSpotter dar. Keine Formulare des Kooperationspartners werden Bestandteil einer Vereinbarung, unabhängig davon, ob EventSpotter solche Bedingungen ausdrücklich abgelehnt hat oder nicht.

1.5 Aussagen von EventSpotter bezüglich Anfragen des Kooperationspartners bleiben stets unverbindlich und freibleibend, auch wenn sie Preise, Termine und andere Spezifikationen enthalten. Das gleiche gilt, wenn EventSpotter auf eine Anfrage des Kooperationspartners mit einem Angebot oder anderen Spezifikationen oder Informationen antwortet.

1.6 Wenn der Kooperationspartner einen Auftrag auf Grundlage einer Aussage oder einer entsprechenden Erklärung von EventSpotter erteilt, ist der Partner bis zur Auftragsbestätigung durch EventSpotter und auf jeden Fall für einen Zeitraum von 14 Tagen an diesen Auftrag gebunden.

1.7 Der Vertragsabschluss erfolgt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, die von EventSpotter unterschrieben ist. Wenn die Auftragsbestätigung von EventSpotter von der Bestellung des Kooperationspartners abweicht, gilt diese Abweichung als akzeptiert, wenn der Kooperationspartner nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer solchen Auftragsbestätigung widerspricht, spätestens jedoch bei Lieferung der Waren und Dienstleistungen.

2. Zahlung und Abrechnung

2.1 Die Abrechnung der von EventSpotter erbrachten Leistungen erfolgt auf Stundenbasis am Ende des jeweiligen Monats, wobei EventSpotter das Recht vorbehalten ist, Vorauszahlungen zu verlangen. EventSpotter ist berechtigt, die vereinbarten Stundensätze gelegentlich anzupassen.

2.2 Alle Rechnungen sind bei Rechnungsstellung zahlbar und sind ohne Gebühren oder Abzüge auf das von EventSpotter angegebene Konto zu überweisen.

2.3 Etwaige Einwände gegen Vergütungsansprüche in der Rechnung sind vom Kooperationspartner innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich einzureichen; andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Solche Einwände verzögern nicht den Fälligkeitstermin des Rechnungsbetrags.

2.4 Alle Ausgaben und Barauslagen seitens EventSpotter im Verlauf des Projekts sowie Reisekosten und Tagegelder sind vom Kooperationspartner vollständig zu erstatten. Etwaige Reisezeiten seitens der EventSpotter Mitarbeiter im Verlauf des Projekts gelten als Arbeitszeit.

3. Zahlungsverzug

3.1 Sollte der Kooperationspartner seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen, ist EventSpotter berechtigt, unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche, ab Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen (vergleiche § 1333 ABGB).

3.2 EventSpotter ist berechtigt, den Kooperationspartner für alle Mahnkosten sowie alle außergerichtlichen Kosten, die aufgrund des Verzugs entstehen, in Rechnung zu stellen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Projektergebnisse und/oder Projektartefakte sowie Dienstleistungen bleiben im Eigentum von EventSpotter, bis die vollständige Zahlung aller Vergütungsansprüche von EventSpotter erfolgt ist. Darüber hinaus behält sich EventSpotter das Eigentum an Projektergebnissen und/oder Projektartefakten und Dienstleistungen, die aus der Zusammenarbeit hervorgehen (auch wenn diese konkreten Projektergebnisse und/oder Projektartefakte und Dienstleistungen bezahlt wurden), bis alle Vergütungsansprüche vollständig beglichen sind; zu den Vergütungsansprüchen von EventSpotter gehören auch alle Nebenansprüche wie Zinsen, Kosten und Erstattungsansprüche. Wenn EventSpotter die Vergütungsansprüche in einem laufenden Konto abrechnet, umfasst der Eigentumsvorbehalt den jeweiligen höchsten offenen Kontostand.

4.2 Der Eigentumsvorbehalt von EventSpotter bleibt auch dann bestehen, wenn die Projektergebnisse und/oder Projektartefakte vom Kooperationspartner verarbeitet, vermischt, zusammengefügt oder in andere Projektergebnisse und/oder Projektartefakte des Kooperationspartners umgewandelt werden; das Gleiche gilt, wenn die Projektergebnisse und/oder Projektartefakte untrennbar mit unbeweglichen Gegenständen verbunden werden.

4.3 Solange EventSpotter das Eigentum an den gelieferten Projektergebnissen und/oder Projektartefakten behält, darf der Kooperationspartner diese ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung von EventSpotter nicht verkaufen, verpfänden oder Dritten als Sicherheit übertragen.

4.4 Der Kooperationspartner ist verpflichtet, EventSpotter unverzüglich zu informieren, wenn Dritte Ansprüche auf Projektergebnisse und/oder Projektartefakte, die im Eigentum von EventSpotter stehen, erheben, insbesondere wenn ein Dritter ein Pfandrecht geltend macht.

4.5 Soweit der Kooperationspartner projektbezogene Ergebnisse und/oder Projektartefakte, die mit Eigentumsvorbehalt von EventSpotter geliefert wurden, rechtskonform weiterverkauft, tritt der Partner alle Ansprüche gegen den Käufer an EventSpotter ab und verpflichtet sich, den Käufer umgehend über diese Abtretung zu informieren.

5. Ausschluss von Aufrechnung und Abtretungsverbot; Zurückbehaltung von Waren und Dienstleistungen

5.1 Der Kooperationspartner ist nicht berechtigt, Rechnungen von EventSpotter mit Gegenforderungen jeglicher Art aufzurechnen, es sei denn, diese wurden gerichtlich festgestellt oder von EventSpotter ausdrücklich anerkannt.

5.2 Der Kooperationspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche ohne ausdrückliche Zustimmung von EventSpotter an Dritte abzutreten oder Dienstleistungen aus irgendeinem rechtlichen Grund zurückzuhalten.

6. Projektausführung

6.1 Vor Beginn des Projekts müssen sowohl der Kooperationspartner als auch EventSpotter ihre jeweiligen Ansprechpartner benennen, die befugt sind, sie zu vertreten und zu unterschreiben, und die für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Projekt verantwortlich sind; deren Kontaktdaten sind ebenfalls bereitzustellen.

6.2 EventSpotter übernimmt die Zuweisung des für die Durchführung des Projekts erforderlichen Personals sowie die genaue Definition der Arbeitsmodalitäten.

6.3 Soweit erforderlich, um den Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen, ist der Kooperationspartner verpflichtet, kooperativ zu arbeiten und organisatorische Bedingungen zu schaffen, um den Vertrag erfüllen zu können. Insbesondere umfasst dies die Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen für die Durchführung des Auftrags, einschließlich aller Arbeitsergebnisse anderer engagierter Berater und Informationen aus der Unternehmensleitung.

6.4 Die einzelnen Aktivitäten von EventSpotter, insbesondere die Analyse der Anforderungen des Kooperationspartners, erfordern eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Kooperationspartner und EventSpotter. Daher müssen EventSpotter und der Kooperationspartner sich während des Projekts gegenseitig informieren, insbesondere über alle wesentlichen Angelegenheiten, die für den Abschluss des Projekts von Bedeutung sein könnten.

6.5 Der Kooperationspartner wird Maßnahmen und Entscheidungen, die die Ausführung der zu erbringenden Leistung beeinflussen könnten, nur nach vorheriger Rücksprache mit EventSpotter treffen.

6.6 Der Kooperationspartner wird sicherstellen, dass die Mitarbeiter von EventSpotter kontrollierten Zugang zu den individuellen Systemen des Partners und deren Dokumentation haben.

6.7 Die Vertragspartner werden alles in ihrer Macht Stehende tun, um Terminverzögerungen zu vermeiden und ihren jeweiligen Partner in die Lage zu versetzen, seine Aufgaben pünktlich zu erfüllen. Bei Bedarf werden regelmäßige Projektbesprechungen zwischen den Vertragspartnern vereinbart.

6.8 Sollte der Projektfortschritt aufgrund unvorhergesehener Ereignisse verzögert werden, werden EventSpotter und der Kooperationspartner zeitnah gemeinsam über die Fortsetzung des Projekts entscheiden.

7. Übertragung von Aufträgen

7.1 Bei erkennbarer Notwendigkeit und nach Rücksprache mit dem Kooperationspartner ist EventSpotter berechtigt, Dritte mit der Erfüllung des Auftrags oder der Durchführung des Projekts oder von Teilen des Auftrags oder Vertrages zu beauftragen.

7.2 Die Haftung von EventSpotter gegenüber dem Kooperationspartner in dieser Hinsicht beschränkt sich auf Fahrlässigkeit bei der Auswahl eines Subunternehmers.

8. Risikoübergang

8.1 Die von EventSpotter im Rahmen des Projekts zu erbringenden Leistungen gelten mit der Übergabe der Projektergebnisse an den Projektmanager des Kooperationspartners oder mit der Präsentation der Ergebnisse (zum Beispiel Berichte, Dokumentationen oder Präsentationen) als akzeptiert.

8.2 Der Kooperationspartner trägt das Risiko für alle (Teil-)Ergebnisse und Informationen, die von EventSpotter bereitgestellt werden, ab dem Zeitpunkt der Akzeptanz gemäß Punkt 8.1, und die Haftung von EventSpotter erlischt, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass EventSpotter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

9. Gewährleistung

EventSpotter übernimmt keine Gewährleistung für die Eignung der gelieferten Projektergebnisse und/oder Projektartefakte für die vom Kooperationspartner beabsichtigten Verwendungszwecke, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich zugesichert.

9.2 Für eine von EventSpotter nicht erfüllte Leistungsbeschreibung oder ein von EventSpotter nicht erbrachtes Leistungsmerkmal haftet EventSpotter nur, wenn die Nichterfüllung der Leistungsbeschreibung oder des Leistungsmerkmals auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen von EventSpotter zurückzuführen ist.

10. Haftung

10.1 EventSpotter haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Die Haftung von EventSpotter ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige indirekte Schäden, ist ausgeschlossen.

10.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um wesentliche Vertragspflichten.

11. Geheimhaltung und Datenschutz

11.1 Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen des Projekts erhalten, vertraulich zu behandeln und diese Informationen nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners Dritten zugänglich zu machen.

Die Vertragspartner sind verpflichtet, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu treffen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Form. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

12.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz von EventSpotter, sofern gesetzlich zulässig.

13. Urheberrechte

13.1 Der Kooperationspartner erklärt, dass seine beigetragenen Vorarbeiten keine Rechte an geistigem Eigentum Dritter verletzen. Falls ein Produkt oder Prototyp von EventSpotter basierend auf Entwurfsspezifikationen, Zeichnungen, Modellen oder anderen Vorgaben des Kooperationspartners konstruiert wird, stellt der Kooperationspartner EventSpotter vollständig von jeglichen Verletzungen von Urheberrechten oder geistigem Eigentum Dritter frei.

13.2 Die von EventSpotter erstellte Implementierungsdokumentation, einschließlich Zeichnungen, Skizzen und anderer technischer Dokumentation sowie Muster, Bilder und Ähnliches, bleibt geistiges Eigentum von EventSpotter. Kein Angebot oder andere Projektdokumentationen dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung von EventSpotter kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden.

13.3 EventSpotter ist der alleinige Inhaber aller aus dem Projekt resultierenden Rechte an geistigem Eigentum.

14. Marketing

14.1 Nach Rücksprache mit dem Kooperationspartner ist EventSpotter berechtigt, die Forschungsergebnisse umfassend zu bewerben und zu vermarkten, um andere potenzielle Kooperationspartner auf die Aktivitäten von EventSpotter aufmerksam zu machen.

14.2 EventSpotter ist berechtigt, den Kooperationspartner namentlich als Referenz zu benennen, insbesondere bei Präsentationen und in Veröffentlichungen, unabhängig vom Medium.

15. Nutzung der Projektergebnisse

EventSpotter ist berechtigt, alle Werkzeuge (Methoden, Softwaretools) und Projektergebnisse, die im Rahmen eines Projekts erstellt wurden, in nachfolgenden Projekten mit anderen Kooperationspartnern zu nutzen.

16. Vertraulichkeit

16.1 EventSpotter und der Kooperationspartner verpflichten sich gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit, insbesondere bezüglich technischer, kommerzieller und personeller Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragspartners, und zur Unterlassung der Weitergabe solcher Informationen an Dritte.

16.2 Der Kooperationspartner sichert EventSpotter zu, dass insbesondere die schriftlichen Konzepte oder Angebote (Offerten), die ihm übermittelt wurden, vertraulich behandelt werden. Dies schließt aus, dass Konzepte oder Angebote oder Teile davon Dritten offenbart oder weitergegeben werden.

16.3 Sowohl EventSpotter als auch der Kooperationspartner werden ihre Mitarbeiter und, soweit zutreffend, beauftragte Dritte zur Vertraulichkeit verpflichten. Die Vertraulichkeitsvereinbarung gilt auch unbefristet nach Beendigung der vertraglichen Beziehung.

16.4 Die Vertraulichkeitsvereinbarung gilt ausdrücklich nicht für allgemein bekannte oder zugängliche Informationen oder Dokumente.

16.5 Die Vertraulichkeitsvereinbarung gilt auch für personenbezogene Daten von EventSpotter oder Dritten, die dem Kooperationspartner im Rahmen der Kooperation bekannt werden. Der Kooperationspartner wird Informationen und Ergebnisse insbesondere vor dem Zugriff durch Dritte schützen und dieselbe Vertraulichkeit seinen mit solchen Daten befassten Mitarbeitern auferlegen.

17. Änderungen von Name oder Adresse

17.1 Der Kooperationspartner ist verpflichtet, EventSpotter unverzüglich schriftlich über Änderungen seines Firmennamens oder seiner Adresse zu informieren. Bei unterlassener Mitteilung solcher Änderungen gilt die an die zuletzt bekannte Adresse des Kooperationspartners gesandte Post als zugestellt.

17.2 Im Falle einer Namensänderung, die EventSpotter nicht rechtzeitig erreicht, wird EventSpotter, falls der Kooperationspartner eine angepasste neue Rechnung anfordert, dieser Anfrage nach Möglichkeit entsprechen; dies verzögert jedoch in keiner Weise das Fälligkeitsdatum der ursprünglichen Rechnung.

18. Salvatorische Klausel

18.1 Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

18.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, die rechtswidrige oder nicht durchsetzbare Bestimmung unverzüglich durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung und den kommerziellen Zielen der Vertragspartner am nächsten kommt.

19. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

19.1 Für alle Fragen der Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aller Verträge zwischen EventSpotter und dem Kooperationspartner sowie für die Erfüllung der darin geregelten Rechte und Pflichten gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.

19.2 Im Falle von Streitigkeiten, die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem mit EventSpotter geschlossenen Vertrag ergeben oder die sich auf die Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit eines Vertrags beziehen, einschließlich Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines Vertrags mit EventSpotter, vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit der zuständigen Gerichte in Linz, Österreich. Unabhängig davon ist EventSpotter berechtigt, Klage gegen den Kooperationspartner vor dem zuständigen Gericht am Sitz oder einer Niederlassung des Kooperationspartners zu erheben. Erfüllungsort ist Linz.

20. Schriftform

20.1 Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags mit EventSpotter müssen schriftlich erfolgen. Diese Regelung gilt auch für eine Abweichung von der Schriftform.

20.2 Sofern keine strengeren Vorschriften bestehen, genügt die Nutzung von Telefax (mit Bestätigung der erfolgreichen Übertragung), um die erforderliche Schriftform zu erfüllen.

21. Sonstiges

21.1 Die maßgebliche Vertragssprache ist Englisch im Sinne des US-amerikanischen Verständnisses der Terminologie.

21.2 Die Rechte und Pflichten, die mit dem Kooperationspartner vereinbart wurden, können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von EventSpotter auf andere als die mit dem Kooperationspartner verbundenen Parteien übertragen werden.

21.3 Der Kooperationspartner verzichtet auf jede Anfechtung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines mit EventSpotter geschlossenen Vertrags, insbesondere aufgrund von Fehlern und Änderungen oder der Beendigung der Geschäftsgrundlage.

21.4 EventSpotter ist jederzeit berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten auszusetzen oder zu reduzieren, wenn sich nach Vertragsunterzeichnung herausstellt, dass der Kooperationspartner einen wesentlichen Teil seiner Pflichten (a) aufgrund erheblicher Mängel in der Erfüllung der vertraglichen Anforderungen oder aufgrund erheblicher Schwächen in der Kreditwürdigkeit oder (b) aufgrund von Verhalten bei den Vorbereitungen zur Erfüllung oder in der Erfüllung des Vertrags oder vorhergehender Verträge nicht erfüllen wird. Diese Voraussetzung ist in jedem Fall erfüllt, wenn der Kooperationspartner mit Zahlungen im Rückstand ist.

21.5 Der Kooperationspartner stimmt der automatisierten Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten des Kooperationspartners und seiner Mitarbeiter durch EventSpotter zur Erfüllung des Vertrages zu.

21.6 Der Kooperationspartner erteilt EventSpotter ausdrücklich die Erlaubnis, eine Anfrage an die Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870 zu richten. Außerdem stimmt der Kooperationspartner zu, dass im Falle von Zahlungsausfällen sein Name, die Unternehmensregisternummer, falls zutreffend, das Geburtsdatum und Geschlecht, die Adresse und der Beruf sowie der offene Saldo und die Termine der Mahnungen an die Warenkreditevidenz gemeldet werden, die diese Informationen anderen Parteien zur Verfügung stellt.